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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 15 [Resta ... / 2.2 Weitergabe der Steuerermäßigung an den Gast

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 33

Die vom Gesetzgeber erwartete Stimulierung der Nachfrage aufgrund der zunächst vorgesehenen Befristung bis 30.6.2021 (Rz. 3) setzte voraus, dass die leistenden Unternehmer (Gastwirte usw.) die neue Steuerermäßigung ganz oder zumindest teilweise an die Leistungsempfänger (Gäste) weitergeben. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen geschehen. Die meisten Gastronomiebetriebe haben ihre bis zum 30.6.2021 geltenden Preise zunächst beibehalten. Aufgrund steigender Energiekosten aufgrund des Ukraine-Kriegs, steigender Personalkosten und erheblicher Preissteigerungen beim Einkauf der Nahrungsmittel haben die meisten Restaurants usw. in der Folge ihre Preise sogar noch erheblich erhöht (Rz. 14).

Die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1.1.2026 durch das StÄndG 2025 sollte nach der Begründung der Bundesregierung in erster Linie der wirtschaftlichen Unterstützung der Gastronomiebranche dienen. Je nachdem, ob und wie stark die Steuersatzreduktion an die Kunden weitergegeben wird, könnten entweder die Margen der Unternehmen und damit ihre Investitionsspielräume steigen oder die Preise für Gastronomiedienstleistungen sinken und damit die Nachfrage nach diesen zunehmen. Die Entscheidungen wären von den Marktbedingungen abhängig und oblägen den betroffenen Unternehmen (Rz. 19). In der Literatur wird vereinzelt die Auffassung vertreten, mit etwas gutem Willen könne man die dauerhafte USt-Ermäßigung für die Gastronomie nicht allein als Maßnahme zur Stärkung der Gastronomiebranche sehen, sondern auch als Maßnahme für eine angestrebte Entlastung der Bürger bei Restaurantbesuchen. Dazu passe, das von Vertretern der Bundesregierung sowie der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD wiederholt die Erwartung geäußert wurde, dass die...

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