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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG § 4 Nutzer; Anbieter / 5.5 Warenverkauf unterhalb der Bagatellgrenze (Satz 1 Nr. 4)

Dr. Matthias Oldiges
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Rz. 24

Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 bezieht sich auf die relevante Tätigkeit in Form des Warenverkaufs.[1] Abweichend von Nr. 1 bis Nr. 3 bestimmt Nr. 4 eine Bagatellregelung. Hiernach sind Anbieter nicht zu melden, insofern sie in weniger als 30 Fällen Verkäufe im Meldezeitraum getätigt und hierdurch eine Vergütung von unter 2.000,00 EUR erzielt haben.[2] Zu beachten ist, dass beide Grenzen kumulativ unterschritten sein müssen.[3]

 

Rz. 25

 
Praxis-Beispiel

Beispiel[4]: Der Anbieter A verkauft im Rahmen von 32 Online-Auktionen Artikel im Wert von insgesamt 200 Euro. A unterschreitet damit zwar die Betragsgrenze im Hinblick auf den Gesamtbetrag der Vergütungen, jedoch erfolgte ein Warenverkauf in mehr als 29 Fällen. A ist demnach kein freigestellter Anbieter.

 

Rz. 26

Die Fallzahl richtet sich nicht nach der Anzahl der veräußerten Artikel, sondern nach der Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse.[5]

 

Rz. 27

Nach Ansicht des Gesetzgebers lässt erst ein Überschreiten der Meldeschwelle nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 den Rückschluss auf eine gewerbliche Aktivität zu.[6] Außerdem stehen die steuerlichen Auswirkungen infolge der Aktivitäten in keinem Verhältnis zu den mit einer Meldung verbundenen Aufwänden wie bspw. die dafür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten.[7]

[1] § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStTG.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 54f.
[3] BMF v. 2.2.2023, IV B 6 – S 1316/21/10019 :025, Tz. 1.4., BStBl I 2023, 241.
[4] BMF v. 2.2.2023, IV B 6 – S 1316/21/10019 :025, Tz. 1.4., BStBl I 2023, 241.
[5] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 55.
[6] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 55.
[7] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/343...

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