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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 84 Zeugnisverweigerungsrecht / 2.2 Angehörige

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Rz. 10

Anknüpfungspunkt für das Zeugnisverweigerungsrecht ist ausschließlich objektiv die Angehörigeneigenschaft i. S. v. § 15 AO (s. Rz. 11) in Bezug auf den Beteiligten (s. Rz. 13).

Die Regelung enthält eine abschließende Aufzählung (s. Schwarz, in Schwarz, AO, § 15 Rz. 1e). Die Lebenspartnerschaft nach dem LebenspartnerschaftsG v. 16.2.2001, BGBl I 2001, 266 begründet kein Angehörigenverhältnis. Zu den Auswirkungen der Adoption auf das Angehörigenverhältnis s. Schwarz, in Schwarz, AO, § 15 Rz. 11.

 

Rz. 11

Angehörige i. d. S. sind:

  • Verlobte [1], also Personen, die ernsthaft ein Verlöbnis i. S. d. § 1297 BGB eingegangen sind, d. h., sich versprochen haben, die Ehe miteinander einzugehen. Die Angehörigeneigenschaft besteht nur für die Dauer des Verlöbnisses, sie endet mit der Entlobung (s. Schwarz, in Schwarz, AO, § 15 Rz. 2). Die Angehörigeneigenschaft besteht nur im Verhältnis zu dem Verlobten. Die Verwandten und Verschwägerten eines Verlobten sind nicht Angehörige des anderen Verlobten[2].
  • Ehegatten [3], also Personen, die durch eine wirksame Ehe miteinander verbunden sind (s. Schwarz, in Schwarz, AO, § 15 Rz. 3). Die Angehörigeneigenschaft besteht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 AO über die Dauer der Ehe und deren Aufhebung oder Scheidung hinaus[4].
  • Verwandte in gerader Linie [5], also Personen, die voneinander abstammen (§ 1589 S. 1 BGB; s. Schwarz, in Schwarz, AO, § 15 Rz. 4). Für die Angehörigeneigenschaft ist hier der Grad der Verwandtschaft ohne Bedeutung. Die nichteheliche Geburt führt zur Verwandtschaft auch mit dem Vater.
  • Verschwägerte in gerader Linie [6], also ein Ehegatte in dem Verhältnis zu den Verwandten gerader Linie des anderen Ehegatten (§ 1590 Abs. 1 BGB; s. Schwarz, in Schwarz, AO, § 15 Rz. 14a). Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch nach der Scheidung oder Auf...

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