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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 59 Streitgenossenschaft / 2.2 Einfache Streitgenossenschaft

Dr. Wolfgang Dumke †
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Rz. 10

Entsprechend den §§ 59, 60 ZPO können mehrere beteiligtenfähige Kläger (s. § 57 FGO Rz. 9, 16) als einfache Streitgenossenschaft klagen und verklagt werden, wenn

  • sie hinsichtlich des Verfahrensgegenstands in einer Rechtsgemeinschaft stehen. Die Art der Rechtsgemeinschaft ist hierbei unerheblich. Die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft der Mitglieder der Rechtsgemeinschaft ist nicht davon abhängig, dass die Rechtsgemeinschaft selbst nicht steuerrechtsfähig ist (a. A. Spindler, in HHSp, AO, § 59 FGO Rz. 14). Dies ist keine Frage der Beteiligtenstellung der Gemeinschafter, sondern der Klagebefugnis (s. § 48 FGO Rz. 6). Die Mitglieder der Rechtsgemeinschaft können auch mit dieser selbst Streitgenossen sein, nur die Klagebefugnis wird ggf. nach § 48 FGO eingeschränkt;
  • sie aus demselben oder rechtlichen Grund, ohne dass eine Rechtsgemeinschaft vorliegt, berechtigt oder verpflichtet sind;
  • gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen dem Verfahrensgegenstand zugrunde liegen. Der Begriff der Gleichartigkeit ist weit auszulegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 64 Rz. 4 m. w. N.; Spindler, in HHSp, AO, § 59 FGO Rz. 13). Hierbei muss zwischen den Ansprüchen allerdings ein innerer Zusammenhang bestehen, eine bloße sachliche Ähnlichkeit des Geschehensablaufs und wirtschaftlichen Hintergrunds reicht nicht[1].

Gleichartige und damit die Streitgenossenschaft rechtfertigende Verpflichtungen i. d. S. liegen vor, wenn sich zwei Stpfl. gegen GrESt-Bescheide nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG wenden, nachdem sie nacheinander jeweils die Anteile an einer das Grundstück besitzenden Gesellschaft erworben haben[2].

 

Rz. 11

Eine einfache Streitgenossenschaft liegt vor bei Gesamtschuldnern (s. entspr. § 60 FGO Rz. 2...

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