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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 48 Klagebefugnis / 3.2 Gemeinsam bestellter Empfangsbevollmächtigter – § 183 Abs. 1 S. 1 AO

Dr. Wolfgang Dumke †
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Rz. 21

"Klagebevollmächtigter" i. S. d. § 48 Abs. 2 FGO ist zunächst der "gemeinsame Empfangsbevollmächtigte" i. S. v. § 183 Abs. 1 S. 1 AO oder § 6 Abs. 1 S. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO[1]. Hierdurch werden diese zur Vereinfachung der Bekanntgabe von einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden (Rz. 2) gedachten Regelungen[2] zugleich zur Vereinfachung des Klageverfahrens genutzt.

Die Finanzbehörde kann aufgrund der Empfangsvollmacht Feststellungsbescheide gem. § 183 Abs. 3 S. 1 AO an den Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für die Feststellungsbeteiligten bekannt geben. Diese Rechtswirkung tritt nur dann nicht ein, wenn der Empfangsbevollmächtigte oder der jeweilige Feststellungsbeteiligte die Vollmacht widerruft. Bis zum Zugang des Widerrufs bei der Finanzbehörde ist die Empfangsvollmacht rechtswirksam[3]. Der Widerruf schon eines einzelnen Feststellungsbeteiligten verhindert die Klagebefugnis, da kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter (Rz. 22a) mehr vorhanden ist[4].

 

Rz. 22

Die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten nach § 48 Abs. 2 FGO besteht nur, wenn diesem eine Empfangsvollmacht erteilt und dies der Finanzbehörde mitgeteilt worden ist[5]. Die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten erfolgt durch ausdrückliche, aber nicht formgebundene Vollmacht jedes einzelnen Feststellungsbeteiligten[6]. Die Klagebefugnis ergibt sich nicht aus der Abgabe der Feststellungserklärung[7]. Die Steuererklärungspflicht bewirkt keine Erweiterung der Rechtsbehelfsbefugnis[8]. Zur Erteilung einer "gemeinsamen Empfangsvollmacht" i. d. S. sind die Feststellungsbeteiligten nicht verpflichtet. Fehlt die Bestellung, so ergibt sich für die Finanzbehörde die Möglichkeit der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten nach § 183 Abs. 1 S. 2, 3 AO (Rz. 24, 27).

 

Rz. 22a

Die Empfangsvollm...

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