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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 370 Steuerhinterziehung / 11.2 Verhältnis der Steuerhinterziehung zu sonstigen Steuerstraftaten

Dr. Karsten Webel, Dr. Wolfgang Dumke †
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11.2.1 Verhältnis der Steuerhinterziehung zum Schmuggel (§ 373 AO)

 

Rz. 264

Der gewerbsmäßige, gewaltsame oder bandenmäßige Schmuggel nach § 373 AO ist kein eigenständiger Straftatbestand, sondern lediglich eine spezielle Strafschärfung gegenüber §§ 370, 372 AO[1]. Die Ahndung der Tat erfolgt nach § 373 AO, der als speziellere Vorschrift den Grundtatbestand verdrängt[2].

[1] S. § 373 AO Rz. 1; BGH v. 10.9.1986, 3 StR 292/86, wistra 1987, 30; BGH v. 15.3.2005, 5 StR 592/04, BFH/NV Beilage 2006, 84.
[2] BGH v. 19.4.2000, 5 StR 644/99, wistra 2000, 352; BGH v. 19.6.2003, 5 StR 160/03, BFH/NV Beilage 2004, 157.

11.2.2 Verhältnis der Steuerhinterziehung zur Steuerhehlerei (§ 374 AO)

 

Rz. 265

Die Steuerhehlerei nach § 374 AO ist im Verhältnis zur Vortat, einer Steuerhinterziehung bzw. einem Bannbruch nach § 372 AO, eine mitbestrafte Nachtat[1]. Der Täter oder Mittäter der Vortat kann nicht wegen Steuerhehlerei bestraft werden. Der Anstifter oder Gehilfe der Vortat kann demgegenüber Täter einer Steuerhinterziehung sein[2].

[1] S. § 374 AO Rz. 15; Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 370 AO Rz. 312.
[2] BGH v. 10.1.1956, 5 StR 399/55, BGHSt 8, 390.

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