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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen / 3.1 Pfändung unübertragbarer Forderungen (§ 851 ZPO)

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 52

§ 851 Abs. 1 ZPO regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, die gesetzlich normierten Abtretungsverboten unterliegen.[1] Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung grundsätzlich nicht pfändbar, wenn sie nicht übertragbar ist. Diese Norm ist das Gegenstück zu § 400 BGB, der bestimmt, dass eine Forderung, die nicht pfändbar ist, auch nicht übertragbar ist. Grundsätzlich sind Forderungen jedoch abtretbar/übertragbar und mithin pfändbar. Ausnahmen vom Grundsatz der Abtretbarkeit sind z. B. in §§ 13 Abs. 3 S. 2, 17 Abs. 1 5. VermBG (Arbeitnehmersparzulage), § 15 VVG (Forderung aus der Versicherung einer unpfändbaren Sache), § 38 BGB (Mitgliedschaft in einem Verein), § 514 BGB (Vorkaufsrecht) und §§ 613 S. 2, 664 Abs. 2 BGB (Anspruch auf Ausführung eines Auftrags bzw. einer Dienstleistung) gesetzlich normiert. Ebenfalls sind solche Ansprüche nicht abtretbar, und somit nicht pfändbar, die durch die Abtretung i. S. v. § 399 Alt. 1 BGB ihren Inhalt veränderten. Typischerweise sind dies höchstpersönliche Ansprüche, wie sie sich z. B. aus § 1649 Abs. 2 BGB ergeben. Die Corona-Soforthilfe 2020 fällt unter § 851 Abs. 1 ZPO und ist deshalb nicht pfändbar.[2] Nicht unter § 851 Abs. 1 ZPO fallen hingegen z. B. der Beihilfeanspruch und der Schmerzensgeldanspruch[3] oder die Gebührenforderung eines Rechtsanwalts.[4]

 

Rz. 53

§ 851 Abs. 2 ZPO betrifft vertragliche Abtretungsverbote. Bezüglich Forderungen, die i. S. v. § 399 Alt. 2 BGB[5] einem vertraglichen Abtretungsverbot unterliegen, bestimmt § 851 Abs. 2 ZPO, dass diese dann gepfändet werden können, wenn der geschuldete Gegenstand (Sache oder Recht) der Art nach der Pfändung unterworfen ist, er also z. B. nicht unter § 811 ZPO fällt. Dies ist z. B. beim Hauptanwendungsfall des Geldes nicht der Fall.[6] Durch die Einschränkung der Unpfän...

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