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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenlei ... / 3 Verfassungsrechtliche Bindungen der Besteuerung

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 35

Der Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 AO verlangt, dass die Geldleistungspflicht "allen" auferlegt ist, "bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft". Diese Erfordernisse gleichmäßiger und tatbestandsmäßiger Besteuerung sind indes nicht nur Merkmale des einfachgesetzlichen Steuerbegriffs, sondern unter der Geltung des GG auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG auch elementare Bestandteile eines dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsverbürgungen der Grundrechte verpflichteten Steuerstaats.

3.1 Gesetzmäßigkeit (Tatbestandsmäßigkeit) der Besteuerung

 

Rz. 36

In der von § 3 Abs. 1 AO vorausgesetzten Auferlegung der Geldleistung gegenüber allen, bei denen der gesetzliche Tatbestand der Leistungspflicht erfüllt ist, findet der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Tatbestandsmäßigkeit) der Besteuerung Ausdruck.

 

Rz. 37

Dieser aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip[1] abzuleitende Grundsatz[2] bedeutet zum einen, dass nur ein in einem formellen Gesetz festgelegter Tatbestand zu einer steuerlichen Leistungspflicht führt. Nach dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vorbehalt des Gesetzes muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen.[3] Eine "vage Generalklausel", die den Steuereingriff völlig dem Ermessen der Exekutive überlässt, ist mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unvereinbar.[4] Das Steuerrecht wird mithin von der Idee der "primären Entscheidung des Gesetzgebers über die Steuerwürdigkeit bestimmter generell bezeichneter Sachverhalte" getragen; es lebt "aus dem Dictum des Gesetzgebers".[5] Ohne Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands kann daher keine Leistungspflicht entstehen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Tatbest...

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