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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 269 Antrag / 5 Wirkungen des Antrags

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 13

Die Antragstellung begründet nach Maßgabe des § 279 Abs. 1 AO einen Anspruch auf Entscheidung, bestimmt den für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt[1] und schafft bis zur Unanfechtbarkeit der Aufteilungsentscheidung einen Schwebezustand, in dem Vollstreckungsmaßnahmen nur zur Sicherung des Anspruchs zulässig sind.[2] Diese Wirkungen treten nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern auch gegenüber allen anderen Gesamtschuldnern ein.[3]

Weitergehende Folgen hat die Antragstellung als solche nicht. Insbesondere berührt sie die Zahlungspflicht und die Fälligkeit nicht, sodass weiter Säumniszuschläge und ggf. auch Vollstreckungskosten als Folgen der Nichtzahlung verwirken.[4]

 

Rz. 14

Nach einer verbreiteten Ansicht kann ein wirksam gestellter Aufteilungsantrag nicht zurückgenommen werden.[5] Dies wird damit begründet, dass es sich bei dem Aufteilungsantrag um ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht handele, das mit seiner Ausübung verbraucht sei.[6] Für den Fall, dass bereits ein Aufteilungsbescheid ergangen ist, wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Gründe, aus denen dieser geändert werden könne, in § 280 AO abschließend geregelt seien.[7]

U. E. vermögen diese Gründe nicht zu überzeugen. Nach st. Rspr. des BFH kann die Ausübung von Wahl- und Antragsrechten, die weder ausdrücklich als unwiderruflich ausgestaltet sind, noch dem Grunde nach einer zeitlichen Begrenzung unterliegen, bis zur formellen und materiellen Bestandskraft eines daraufhin ergangenen Verwaltungsakts geändert werden.[8] Die Charakterisierung des Aufteilungsantrags als Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts[9] ändert nichts daran, dass die Aufteilung der Steuerschuld nicht schon mit der Antragstellung, sondern erst mit dem Wirksamwerden des Aufteilungsbescheids eintritt. Da...

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