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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

Dr. Ulf-Christian Dißars
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift, eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes v. 29.7.2009[1], begründet in Abs. 1 S. 1 erstmalig eine eigenständige Aufbewahrungspflicht für diejenigen Stpfl., die höhere Überschusseinkünfte beziehen (s. Rz. 4). In diesen Fällen ist die allgemeine Bestimmung des § 147 AO zur Aufbewahrung deshalb nicht anwendbar, da keine kodifizierte Aufzeichnungspflicht besteht.[2] Faktisch oblag dem Stpfl. allerdings bereits zuvor eine Aufzeichnungsobliegenheit, zumindest in Form einer Belegsammlung[3], um den Nachweis der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen erbringen zu können[4] oder eine Schätzung des Überschusses nach § 162 AO wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Angaben zu vermeiden. Für diese "Aufzeichnungen" gelten allerdings die Regelungen der §§ 145, 146 AO hinsichtlich der Form und Ordnung nicht. Eine Aufzeichnungspflicht wird auch nicht durch § 147a Abs. 1 AO begründet[5], sondern diese Regelung verpflichtet lediglich zur Aufbewahrung dieser Unterlagen, um eine steuerliche Prüfbarkeit[6] der Angaben zu ermöglichen.[7]

 

Rz. 2

§ 147a Abs. 1 S. 6 AO eröffnet zudem der Finanzbehörde die Möglichkeit, bei einer Verletzung der im Verweis genannten Mitwirkungspflichten eine Aufbewahrungspflicht durch Verwaltungsakt zu begründen (s. Rz. 11). Nach § 22 Abs. 2 EGAO[8] i. V. m. § 5 der SteuerhinterziehungsbekämpfungsVO v. 18.9.2009[9] war § 147a AO[10] erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben, wobei für die Höhe der Überschusseinkünfte (s. Rz. 5) der Besteuerungszeitraum 2009 maßgebend war. Durch das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 25.6.2021[11] wurde hierbei der Verweis dahingehend geändert, dass nunmehr...

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