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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 141 Buchführungspflicht bestimm ... / 1 Entwicklung und Bedeutung der Vorschrift

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 1

§ 141 Abs. 1 AO, dessen Vorgängerbestimmung § 161 RAO war, der allerdings entgegen der jetzigen Gesetzeslage auch für Freiberufler galt[1], wurde in der Vergangenheit verschiedentlich geändert, vor allem hinsichtlich der Umsatz- und Gewinngrenzen.[2] Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 begonnen haben, gelten die aktuellen Grenzen. Es gelten hierbei die Umsatz- und Gewinngrenzen, die letztmalig durch das Wachstumschancengesetz[3] geändert wurden. Diese Anpassung sollte bewirken, dass weitere gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte nicht mehr unter die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten fallen.

 

Rz. 2

§ 141 AO normiert eine selbstständige (originäre) steuerrechtliche Verpflichtung zur Buchführung, zur jährlichen Bestandsaufnahme und zur Bilanzierung für bestimmte Stpfl.[4] Die einzelnen Absätze haben hierbei folgenden Inhalt:

  • § 141 Abs. 1 AO normiert hierbei Grenzen, bei deren Überschreiten die Pflicht besteht sowie den Inhalt der Pflicht.
  • § 141 Abs. 2 AO betrifft Beginn und Ende der Verpflichtung.
  • § 141 Abs. 2 AO betrifft Beginn und Ende der Verpflichtung.
  • § 141 Abs. 3 AO stellt den Übergang der Verpflichtung auf einen Rechtsnachfolger klar.
  • - § 141 Abs. 4 AO a. F. bezog sich auf § 141 Abs. 1 Nr. 5 AO a. F. und war ohne Bedeutung; folgerichtig wurde die Bestimmung durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften aufgehoben.[5]
 

Rz. 3

Diese originäre steuerliche Buchführungspflicht[6] besteht nach der eindeutigen Formulierung des § 141 Abs. 1 AO nur, wenn sich die Pflicht zur Buchführung nicht schon über § 140 AO i. V. m. einem anderen Gesetz ergibt.[7] § 141 AO hat insoweit also subsidiären Charakter.[8] Zu beachten ist allerdings, dass § 141 AO nur dann keine Anwendung ...

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