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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 138h AO ergänzt die Mitteilungspflichten der §§ 138d, 138g AO für marktfähige Gestaltungen. Für diese Gestaltungen sind auch Änderungen und Ergänzungen der persönlichen Angaben mitzuteilen. Zweck der Regelung ist, dass nicht für jeden Nutzer eine gesonderte vollständige Meldung abzugeben ist, obwohl die Angaben hinsichtlich der Steuergestaltung im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Ist die Steuergestaltung "marktfähig", wird sie in ihrer Struktur bei Hinzutreten eines neuen Nutzers oder Intermediärs nicht mehr verändert werden. Es erübrigt sich daher, bei Hinzutreten eines neuen Nutzers oder eines neuen Intermediärs eine vollständige neue Meldung abzugeben. Vielmehr werden nur die sich ergebenden Änderungen gemeldet.[1] Die Verletzung der Pflicht zur Mitteilung von Änderungen bei marktfähigen Gestaltungen ist nach § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bewehrt.

 

Rz. 1a

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019[2] eingeführt worden und dient der Umsetzung von Art. 8ab Abs. 14 der Richtlinie (EU) 2018/822[3]

Die Vorschrift ist durch das zweite Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO v. 12.7.2022[4] geändert, indem in Abs. 2 S. 1 auch auf § 138f Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AO verwiesen wurde. Der Verweis war in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes versehentlich unterblieben.

[1] BR-Drs. 489/19, 49; BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 253.
[2] BGBl I 2019, 2875.
[3] Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates v. 25.5.2018, ABl L 139/1 v. 5.6.2018.
[4] BStBl I 2022, 1215.

2 Begriff der marktfähigen Gestaltung

 

Rz. 2

Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie konzipiert und vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass si...

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