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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung

Dipl.-Rpfl. Peter Mock
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Gesetzestext

 

1In der Zwangsverwaltung bestimmt sich der Gegenstandswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der Leistungen eines Jahres maßgebend. 2Bei der Vertretung des Schuldners bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche, wegen derer das Verfahren beantragt ist, bei der Vertretung eines sonstigen Beteiligten nach § 23 Abs. 3 Satz 2.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 27 enthält eine von § 23 und § 55 GKG abweichende und ihnen vorgehende, eigenständige Regelung. Sie betrifft nur eine Zwangsverwaltung i.S.v. VV 3311, 3312 (siehe VV 3311–3312 Rdn 1 ff.). Sie umfasst nicht einen Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung, die sich nicht nach dem RVG, sondern nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) bestimmt; der Wert eines solchen Streits bemisst sich nach dem Vergütungsinteresse des Zwangsverwalters.[1] Der Gegenstandswert richtet sich nach der Person des vom Anwalt Vertretenen. Dabei wird zwischen drei Personen unterschieden:

▪ dem Antragsteller,
▪ dem Schuldner oder einem
▪ sonstigen Beteiligten.
[1] BGH 8.3.2007 – V ZB 63/06, AGS 2007, 527 = RVGreport 2007, 280 = NJW 2007, 3289.

B. Vertretung des Antragstellers (S. 1)

 

Rz. 2

Der Gegenstandswert richtet sich bei der Vertretung des Antragstellers für die Gebühren gemäß Anm. Nr. 3 und 4 zu VV 3311 nach dem Anspruch, wegen dessen das Anordnungsverfahren oder der Beitritt beantragt worden ist (Hs. 1). Ist nur ein Teil einer Forderung geltend gemacht worden, ist diese Teilforderung maßgebend. Nebenforderungen sind hinzuzurechnen (Hs. 2); hierzu gehören Zinsen bis zum Erlass des Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses, die – angemeldeten – Kosten des Prozesses, vorheriger Zwangsvollstreckungen sowie de...

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