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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3311–3312 / I. Anwendungsbereich

Dipl.-Rpfl. Peter Mock
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Rz. 1

VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 betrifft nur Zwangsversteigerungen, die im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt sind, also:

▪ solche gemäß §§ 864, 866 Abs. 1, 869 ZPO
▪ die Zwangsversteigerung auf Antrag eines Insolvenzverwalters (§§ 172 ff. ZVG)
▪ die Zwangsversteigerung auf Antrag eines Erben (§§ 175 ff. ZVG)
▪ die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (§ 180 ff. ZVG)
▪ im Verfahren auf Vollstreckungsschutz hinsichtlich Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung einschl. § 765a ZPO (vgl. Anm. Nr. 6 zu VV 3311[1]).

Er findet auch Anwendung auf Zwangsversteigerungen nach anderen Gesetzen, soweit diese auf das ZVG verweisen.

 

Rz. 2

Gegenstand der Zwangsversteigerung sind u.a.:[2]

▪ Grundstücke und Bruchteile davon;
▪ grundstücksgleiche Rechte: Erbbaurecht (mit Wohnungs- und Teilerbbaurecht), Berg-, Abbau- und Fischereirechte nach Landesrecht (Art. 67 bis 69 EGBGB); Gebäudeeigentum im Beitrittsgebiet; Wohnungs-, Teil- und Stockwerkseigentum; landesrechtliche Realgemeinderechte (Art. 164 EGBGB);
▪ Luftfahrzeuge und ihre Bruchteile, soweit sie in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind (§ 171a ZVG);
▪ Schiffe sowie Schiffsbauwerke und ihre Bruchteile, soweit sie im Schiffsregister eingetragen sind oder eingetragen werden können (§ 864 ZPO).
 

Rz. 3

Auf Hochseekabel und Jagdrechte findet das ZVG wegen Aufhebung der entsprechenden Gesetze keine Anwendung mehr.[3]

 

Rz. 4

Keine Anwendung findet VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4:

▪ bei Aufgebotsverfahren gemäß §§ 148, 140 ZVG; es gelten VV 3324, 3332;
▪ auf Personen, die weder Beteiligte noch Bieter sind (z.B. Ersteher, Bürge des Erstehers, Mobiliarpfandschuldner); anzuwenden ist VV 2300;
▪ für die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a ZPO); VV Teil 3 ...

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