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BGH Beschluss vom 08.03.2007 - V ZB 63/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsverwaltervergütung. Wertbestimmung. Vergütungsinteresse

 

Leitsatz (amtlich)

§ 27 RVG erfasst einen Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung nicht. Dessen Wert richtet sich nach dem Vergütungsinteresse des Zwangsverwalters.

 

Normenkette

RVG § 27

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 09.03.2006; Aktenzeichen 19 T 330/05)

AG Strausberg (Entscheidung vom 02.06.2005; Aktenzeichen 3 L 511/04)

 

Tenor

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Berechnung der Vergütung der Rechtsanwälte aller Beteiligten 132.864,66 EUR.

 

Gründe

[1] Die Verfahrensbevollmächtigten der an dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Senat Beteiligten haben die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren beantragt. Maßgeblich für den nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist nach § 23 Abs. 1 RVG grundsätzlich der Wert der Gerichtsgebühren, den der Senat hier mit 132.864,66 EUR festgesetzt hat. Etwas anderes gilt dann, wenn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung einen anderen Gegenstandswert vorgibt. Das ist nach § 27 RVG bei Zwangsverwaltungsverfahren grundsätzlich der Fall. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens war hier aber kein Streit aus dem - beendeten - Zwangsverwaltungsverfahren selbst, sondern ein Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung. Auf einen solchen Streit, bei dem die Höhe der vollstreckbaren Forderungen keine Rolle spielt (Senat, Beschl. v. 18.1.2007 - V ZB 63/06, zur Veröffentlichung bestimmt), sind die Wertvorschriften in § 27 RVG nicht zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst dann den vorliegenden Streit nicht. Dessen Wert bemisst sich deshalb mangels besonderer Vorschrift nach dem Wert für die Gerichtsgebühren. Der entspricht dem streitigen Betrag der Vergütung. Das sind 132.864,66 EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1717940

NJW 2007, 3289

BGHR 2007, 581

EBE/BGH 2007

NJW-RR 2007, 1150

JurBüro 2007, 488

MDR 2007, 983

Rpfleger 2007, 416

RVGreport 2007, 280

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