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Sauer, SGB IX § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen / 2.1.1 Hilfsmittelversorgung

Siegfried Wurm
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Rz. 9

Für diejenigen Hilfsmittel, die dem Behinderungsausgleich dienen oder die zur Vorbeugung einer Behinderung eingesetzt werden und die damit als Leistungen zur Teilhabe anzusehen sind, gelten grundsätzlich die Vorschriften im Teil I des SGB IX, soweit sich aus dem für die Krankenkassen geltenden Leistungsgesetz nichts Abweichendes ergibt. Aufgrund § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gelten für Hilfsmittel, die als Teilhabeleistung zulasten der Krankenversicherung verordnet werden, die für die Krankenkasse geltenden Anspruchsvoraussetzungen und sonstigen Regelungen des SGB V. Dies trifft auch für die in der Hilfsmittelversorgung geltenden gesetzlichen Vorgaben

  • zur Erhebung von Zuzahlungen (§ 33 Abs. 8 SGB V) und Beachtung von Eigenbeteiligungen gemäß den "Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu Eigenanteilen und Zuschüssen bei Hilfsmitteln mit Gebrauchsgegenstandsanteil",
  • zur Berücksichtigung von Festbeträgen (§ 36 SGB V) und
  • zur Beachtung von Leistungsausschlüssen (§ 34 SGB V)

zu. Eine Ausweitung der Leistungspflicht der Krankenkassen bei der Hilfsmittelversorgung wegen Vorschriften im SGB IX wurde vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt (vgl. BSG, Urteil v. 7.10.2010, B 3 KR 13/09 R, Rz. 39; vgl. auch BSG, Urteil v. 26.3.2003, B 3 KR 23/02); für das Leistungsrecht der Krankenversicherung bleibt somit auch im Rehabilitationsrecht in erster Linie das Recht des SGB V maßgebend, wenn dieses Recht von dem des SGB IX abweicht.

 

Rz. 10

Nach § 47 Abs. 1 SGB IX umfasst ein Anspruch auf Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) die Hilfen, die u. a. unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen. Im Vergleich hierzu beschränkt sich der Ans...

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