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Sauer, SGB IX § 67 Berechnung des Regelentgelts / 1 Allgemeines

Siegfried Wurm
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Rz. 1

Die Vorschrift wurde zuletzt durch das zum 1.1.2024 und 1.4.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) geändert.

 

Rz. 2

§ 67 regelt die Berechnung des Regelentgelts von Arbeitnehmenden, die zulasten folgender Rehabilitationsträger Übergangsgeld erhalten:

  • zulasten des Rentenversicherungsträgers – und zwar sowohl bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 21 SGB VI),
  • zulasten des Unfallversicherungsträgers bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 50 ff. SGB VII),
  • zulasten der Bundesagentur für Arbeit bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 119 SGB III),
  • zulasten des Trägers der Sozialen Entschädigung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 64 SGB XIV) und
  • zulasten des Trägers der Soldatenentschädigung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 30 SEG).

Als Regelentgelt wird der auf den Kalendertag entfallende Teil des Bruttoarbeitsentgelts bezeichnet. Das Regelentgelt wird benötigt, um bei Arbeitnehmenden das Übergangsgeld gemäß den Vorgaben des § 66 zu berechnen.

Als Bemessungszeitraum für die Errechnung des Regelentgelts wird bei Arbeitnehmenden i. d. R. der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Rehabilitations-/Teilhabeleistung bzw. vor Beginn der unmittelbar vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt. Dieses Regelentgelt wird benötigt, um nach § 66 das Übergangsgeld berechnen zu können.

§ 67 befasst sich ausschließlich mit der Berechnung des Regelentgelts für Arbeitnehmende. Die weitere Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt nach § 66.

Bei § 67 unterscheidet die Vorschrift in ihrem Abs. 1 zwischen Arbeitnehmenden, deren Arbeitsentgelt nach

  • Stu...

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    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
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