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Sauer, SGB IX § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds

Siegfried Wurm
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zuletzt durch das zum 1.1.2025 in Kraft getretene Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SEG) v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) geändert.

 

Rz. 2

Gemäß § 65 haben die Träger

  • der Rentenversicherung,
  • der Arbeitslosenversicherung,
  • der Unfallversicherung,
  • der Sozialen Entschädigung i. S. d. SGB XIV und
  • der Soldatenentschädigung i. S. d. Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG)

während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.) Übergangsgeld zu zahlen. Daneben zahlen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Übergangsgeld aus Anlass einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff.).

In § 66 wird die Höhe des Übergangsgeldes bestimmt, soweit sich aus den rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften keine speziellen Regelungen ergeben (vgl. § 7 Abs. 1). Als rehabilitationsträgerspezifische Vorschriften kommen in Betracht

  • § 21 SGB VI für die Rentenversicherung,
  • §§ 50 ff. SGB VII für die Unfallversicherung,
  • § 119 SGB III für die Arbeitslosenversicherung,
  • ab 1.1.2024 § 64 SGB XIV für die Soziale Entschädigung und
  • ab 1.1.2025 § 30 SEG für die Soldatenentschädigung.

Die Berechnung der anderen Entgeltersatzleistungen wie

  • dem Krankengeld der Krankenversicherung (§§ 47 SGB V),
  • dem Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 45 ff. SGB VII),
  • dem Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47 SGB XIV) oder
  • dem Krankengeld der Soldatenentschädigung (§§ 20 ff. SEG)

werden von § 66 SGB IX nicht tangiert; hier regeln ausschließlich die rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften die Berechnung dieser Entgeltersatzleistungen.

 

Rz. 3

§ 66 bestimmt einheitlich die Höhe des Übergangsgelds für den Personenkreis, dessen Übergangsgeld sich nach dem Arbeitsentgelt oder -einkom...

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