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Sauer, SGB III § 373 Verwaltungsrat / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift regelt im Wesentlichen Aufgaben und Zuständigkeiten (Rechte) des Verwaltungsrates.

Abs. 1 Satz 1 enthält den Grundsatz der Überwachung des Vorstandes. Die Möglichkeit nach Abs. 1 Satz 2, Prüfungen der Innenrevision zu verlangen oder Sachverständige mit Überwachungsaufgaben zu beauftragen, skizziert die Instrumente, die dem Verwaltungsrat für seine Überwachungsaufgaben vom Gesetzgeber an die Hand gegeben werden.

 

Rz. 3

Abs. 2 regelt die Wege, Auskunft vom Vorstand über die Geschäftsführung zu erhalten, unter besonderer Berücksichtigung der Zusammensetzung des Verwaltungsrates aus Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der öffentlichen Körperschaften und den damit einhergehenden unterschiedlichen auch politischen Interessen. Im Grundsatz kann es schon genügen, wenn ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrates einen Bericht über die Geschäftsführung vom Vorstand verlangt.

 

Rz. 4

Abs. 3 ermächtigt dazu, über die Satzung Zustimmungsvorbehalte zu schaffen. Damit werden die Überwachungsrechte des Verwaltungsrates gestärkt. Regelungen in der Privatwirtschaft entsprechend wird durch eine rechtzeitige Beteiligung des Verwaltungsrates eine frühzeitige Kontrolle der Geschäftsführung ermöglicht. Einer unmittelbaren gesetzlichen Ermächtigung des Verwaltungsrates bedarf es nicht, weil der Verwaltungsrat selbst die Satzung beschließt, also über die Zustimmungserfordernisse selbst entscheiden kann, wenn auch die Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Satzung erforderlich ist.

 

Rz. 5

Abs. 4 zeigt die Möglichkeit des Verwaltungsrates auf, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales angenommene Pflichtverletzungen des Vorstandes vorzutragen (vgl. auch § 381).

 

Rz. 6

Abs. 5 überträgt dem Verwaltungsrat die Beschlussfassung über die Satzung und d...

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