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Sauer, SGB III § 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsv ... / 2.5 Bestimmung der Eigenbemühungen durch die Agentur für Arbeit

Franz-Josef Sauer
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Rz. 45

Abs. 3 Satz 4 bestimmt für den Regelfall, dass die Eigenbemühungen des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden einseitig durch die Agentur für Arbeit festgelegt werden, wenn keine Eingliederungsvereinbarung zustande kommt. Die Regelung ist als Soll-Vorschrift formuliert. Das bedeutet, dass in sog. atypischen Fällen auch darauf verzichtet werden kann. Hierüber entscheidet die Agentur für Arbeit nach Anhörung des Betroffenen.

 

Rz. 46

Eine Anwendung des Abs. 3 Satz 4 setzt zunächst voraus, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen ist. Der Gesetzgeber hat dazu keine weiteren Regelungen getroffen. Insbesondere ist es für die mögliche Rechtsfolge unerheblich, aus welchen Gründen das Zustandekommen der Eingliederungsvereinbarung gescheitert ist. Erst recht wird nicht die Frage gestellt, wer das Nichtzustandekommen zu vertreten hat. Darum geht es im Ergebnis auch nicht. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, ändert sich dadurch wenig, denn die Agentur für Arbeit hat weiterhin ein Eingliederungsziel zu verfolgen, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzulegen ist und dabei eine nachhaltige, aber auch möglichst effiziente Lösung favorisiert. Ebenso wird die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen nicht etwa einstellen, sondern gleichwohl eine Strategie auswählen, diese verfolgen und Schritt für Schritt umsetzen. Dabei werden bei Bedarf auch arbeitsmarktpolitische Instrumente eingesetzt. Ebenso kann allerdings zu der Strategie gehören, dass der Ausbildung bzw. Arbeitsuchende Eigenbemühungen unternimmt.

Die Sperrzeitregelung in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr 4 stellt nur darauf ab, dass eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt wurde, und nicht darauf, auf welcher Grundlage sie der oder dem Arbeitslosen angeboten wurde (L...

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