0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Zum 1.1.2002 wurden Abs. 3 Satz 2 durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) geändert und Abs. 5 durch das 6. SGG-ÄndG (BGBl. I S. 2144) aufgehoben.
Abs. 3 Satz 2 ist zum 1.1.2003 geändert worden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607).
Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) passte zum 1.1.2004 Abs. 1 redaktionell an und änderte Abs. 3 zum 1.1.2005, ebenfalls zum 1.1.2005 ist Abs. 4 geändert worden, und zwar durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954). Dabei wurde versäumt, die die Arbeitslosenhilfe betreffende Regelung in Abs. 3 ebenfalls aufzuheben.
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.5.2007 geändert durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554).
Abs. 3 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift war in wesentlichen Teilen (außer Abs. 3 Satz 2) schon früher in § 152 AFG enthalten. Sie dient allein den Interessen der Verwaltung der Arbeitslosenversicherung. Sie regelt Abweichungen von den Aufhebungs- und Rücknahmevorschriften im SGB X (§§ 44, 45, 48 SGB X). Als Spezialvorschriften gehen sie den allgemeinen Vorschriften nach dem SGB X vor. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von Sozialausgaben in größerem Umfang werden Arbeitnehmer begünstigende Regelungen eingeschrän...