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Sauer, SGB III § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung ... / 2.2 Rücknahme bei fehlendem Vertrauen

Franz-Josef Sauer
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Rz. 10

Abs. 2 betrifft rechtswidrige Verwaltungsakte nach § 45 SGB X, durch die der Empfänger begünstigt wird. Die Vorschrift schließt Ermessen aus. Hinsichtlich der Vergangenheit haben bei der Rücknahme der fehlerhaften Verwaltungsakte gebundene Entscheidungen zu ergehen.

 

Rz. 11

Die Vorschrift tangiert nicht das Ermessen der Bundesagentur für Arbeit bei Rücknahmeentscheidungen für die Zukunft. Anders als nach Abs. 1, der nur bestimmte Fallgestaltungen aufgrund von Rechtsprechung betrifft, gilt Abs. 2 für jeden Einzelfall.

 

Rz. 12

§ 45 SGB X regelt Sachverhalte, bei denen der Verwaltungsakt bereits bei Erlass unrichtig war, also nicht erst durch eine spätere – auch rückwirkend bedeutsame – Änderung der Verhältnisse unrichtig geworden ist. Für solche Fälle sieht die Regelung erschwerte Rücknahmevoraussetzungen vor. Entscheidender Faktor ist dabei das durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt beim Begünstigten ausgelöste Vertrauen. Grundsätzlich muss sich der Bürger auf eine Entscheidung der Agentur für Arbeit verlassen können und aufgrund eines begünstigenden Verwaltungsaktes, typischerweise die Zuerkennung einer laufenden Entgeltersatzleistung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, aktiv werden können, z. B. durch Disposition oder Verwertung der zuerkannten bzw. gezahlten Leistung. Das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des Verwaltungsaktes muss allerdings schutzwürdig sein. Dann kann die Rücknahme des Verwaltungsaktes selbst für die Zukunft ausgeschlossen sein. Für die Vergangenheit kommt eine Rücknahme gemäß § 45 Abs. 4 SGB X insbesondere in Betracht, wenn sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann. Das ist nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X der Fall, soweit der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (z. B. die ...

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