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Sauer, SGB III § 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) als § 189 in das SGB III eingefügt worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Der Inhalt von § 189 a. F. ist nun in § 171 enthalten, ohne dass sich inhaltliche Veränderungen ergeben hätten. Gegenüber dem bisherigen § 189 sind Anpassungen zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männer erfolgt (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 18, S. 105).

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift verdrängt als Spezialvorschrift die §§ 53 bis 55 SGB I und regelt selbständig die Übertragbarkeit, Pfändbarkeit und Verpfändbarkeit des Anspruchs auf Insolvenzgeld.

2 Rechtspraxis

2.1 Wirksamkeit des Pfandrechts/der Übertragung

 

Rz. 2

Vor Insolvenzgeldbeantragung kann über den Insolvenzgeldanspruch nur zusammen mit dem Anspruch auf Arbeitsentgelt verfügt werden (Kühl, in: Brand, SGB III, § 171 Rz. 3 m. w. N.). Übertragungen des Insolvenzgeldanspruchs vor dessen Beantragung sind daher grundsätzlich nach § 134 BGB unwirksam, weil nach § 170 SGB III der Anspruch auf Insolvenzgeld vor Antragstellung dem Inhaber des Arbeitsentgeltanspruchs zusteht (Schmidt, in: NK-SGB III, § 171 Rz. 7; Kühl, a. a. O., Rz. 3 m. w. N.). Ist dagegen das Insolvenzgeld bereits beantragt worden, ist der Anspruch auf Insolvenzgeld im Rechtsverkehr wie Arbeitseinkommen zu behandeln. Er kann wie dieses gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. So gelten die Pfändungsbeschränkungen der §§ 850 bis 850i ZPO unmittelbar bzw. für die Aufrechnungen, Abtretungen und Verpfändungen kraft Verweisung (vgl. §§ 394, 400, 1274 Abs. 2 BGB, vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.8.2012, L 18 AL 25/10 zu § 400 BGB). Die Einschränkungen der §§ 53 bis 55 SGB I sind nicht anwendbar (Mutschler, in: Knickrehm/Kre...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld
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1Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. 2Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.

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