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Sauer, SGB III § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungs ... / 2.3 Ruhenszeitraum

Franz-Josef Sauer
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Rz. 27

Abs. 2 sieht verschiedene Ruhenszeiträume vor, die der Gesetzgeber aus unterschiedlicher Motivation beschrieben hat. Danach kann ein Ruhenszeitraum entfallen oder – als längster Zeitraum – ein Jahr betragen. Technisch hat der Gesetzgeber die unterschiedlichen Ruhenszeiträume durch Begrenzung bei verschiedenen Sachverhalten definiert:

  • Begrenzung auf eine ordentliche oder fiktive Kündigungsfrist nach Abs. 1,
  • Begrenzung auf den Zeitpunkt des pauschalierten hypothetischen Verdienstes der Entlassungsentschädigung im Umfang des darin enthaltenen Arbeitsentgelts durch Arbeit nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,
  • Begrenzung auf das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,
  • Begrenzung auf den Zeitpunkt der Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 3,
  • Begrenzung auf die maximale Ruhenszeit von einem Jahr nach Abs. 2 Satz 1.
 

Rz. 28

Der Ruhenszeitraum beginnt unabhängig von der Fälligkeit der Entlassungsentschädigung stets am Tage nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, sofern kein Sachverhalt nach Abs. 3 vorliegt. Die Regelung bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis, dessen an sich zu beachtende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Dabei bleibt es auch dann, wenn durch arbeitsgerichtliche Rechtsprechung nachträglich ein abweichendes Ende bestimmt wird. Lediglich nachträgliche Abkürzungen des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung sind unbeachtlich, wenn sie in missbräuchlicher Weise dazu unternommen werden, die Anwendung des § 158 auszuschließen oder den Ruhenszeitraum zu verkürzen, z. B. durch Zurückverlegung des Endes des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Der Ruhenszeitraum beginnt grundsätzlich auch dann mit der Beendigung des Arbeitsverhä...

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