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Sauer, SGB III § 153 Leistungsentgelt / 2.3.3 Änderung der Lohnsteuerklasse

Franz-Josef Sauer
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Rz. 18

Für die Änderung sämtlicher Lohnsteuerabzugsmerkmale ist die Finanzverwaltung, in der Regel also das örtliche Finanzamt zuständig. Änderungen werden auf Antrag oder in einem automatisierten Verfahren vorgenommen. Änderungen werden automatisiert angestoßen, wenn dafür mitgeteilte Daten der Meldebehörden ursächlich sind. Wird die Änderung auf den ersten Tag eines Monates mit dem Änderungsereignis platziert, wird sie gleichwohl erst ab dem Eintritt des maßgebenden Ereignisses, etwa der Auflösung einer Ehe, berücksichtigt. Änderungen der Lohnsteuerklasse werden berücksichtigt, gleich ob sie

  • nach dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, aber vor Entstehung des Anspruchs auf Alg,
  • am Tage oder nach Entstehung des Anspruchs in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Alg entstanden ist,
  • in Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entstanden ist,

vorgenommen werden. Die Berichtigung einer unrichtigen Eintragung ist keine Änderung der Lohnsteuerklasse. Ebenso gilt eine Änderung der Steuerklassen von Ehegatten oder Lebenspartnern nicht als Änderung in diesem Sinne.

 

Rz. 19

Berücksichtigt wird die Änderung von dem in Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt an, dementsprechend auch rückwirkend, unter Umständen sogar für bereits abgelaufene Kalenderjahre. Die Regelung des Abs. 2 bezieht sich nicht auf die Sonderform "Steuerklassenwechsel" zwischen Ehegatten. Dazu trifft Abs. 3 Regelungen. Für den Monat Dezember wird eine Änderung der Lohnsteuerklasse durch die Gemeinde nicht mehr vorgenommen. Für diesen Monat muss dem Arbeitslosen die Möglichkeit eröffnet werden, durch Nachweis eines begünstigenden Sachverhaltes auf andere Weise höheres Alg aufgrund einer Zuordnung zu einer günstigeren Leistungsgruppe zu erhalten.

 

Rz. 19a

Das System ELSt...

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