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Sauer, SGB III § 142 Anwartschaftszeit / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift legt fest, wann die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) erfüllt ist. Dafür werden versicherungspflichtige Zeiten benötigt, die innerhalb einer Rahmenfrist zurückgelegt sein müssen. Auf die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung (allein) kommt es nicht an, die Anwartschaftszeit ist davon nicht abhängig. Abs. 1 Satz 1 sieht für den Regelfall der Anwartschaftszeit 12 Monate vor, die der Arbeitnehmer insgesamt in einem Versicherungspflichtverhältnis oder aufaddiert in mehreren Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben muss. Bindende Bescheide nach § 336 dienen im Umfang der ausgewiesenen Zeiten der Erfüllung der Anwartschaftszeit. Welche Zeiten der Versicherungspflicht unterliegen und damit zur Erfüllung der Anwartschaftszeit herangezogen werden können, regelt nicht § 142, sondern das Zweite Kapitel des SGB III (§§ 24 ff.) wie umgekehrt auch die Zeiten, die nicht versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung sind.

 

Rz. 2a

Abs. 1 Satz 2 grenzt Versicherungspflichtzeiten aus, die zwar innerhalb der Rahmenfrist, aber vor dem Zeitpunkt liegen, an dem ein früherer Anspruch auf Alg nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist. Damit bestimmt der Gesetzgeber, dass ein Arbeitnehmer, der sich so gravierend versicherungswidrig verhalten hat, dass sein gesamter Anspruch auf Alg aufgrund von Anlässen für den Eintritt mehrerer Sperrzeiten erlischt, danach die Anwartschaftszeit insgesamt neu erfüllen muss, bevor er wieder Zugang zum Alg erhält. Das trifft auf die Regelanwartschaftszeit nach Abs. 1 wie auf die besondere, kurze Anwartschaftszeit nach Abs. 2 zu.

 

Rz. 2b

Abs. 2 soll der Gesetzesbegründung zufolge die soziale Sicherung von Arbeitnehmern verbessern, die berufsbedingt oder wegen der Besonderheiten des Wirtschaftszweiges, in ...

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