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Sauer, SGB II Einführung / 6 Zusammenfassung wichtiger Änderungsgesetze zum Bürgergeld, Grundsicherung (ab 1.1.2023)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 200

Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurden die §§ 11b und 26 geändert (1.7.2023). In § 11b wurde bestimmt, dass der vor dem Bürgergeld-Gesetz für die Zeit bis zum 30.6.2023 geregelte Absetzbetrag in Höhe von 250,00 EUR nach § 11b Abs. 2 Satz 6 a. F. für erwerbsfähige Freiwillige, die einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und mindestens 25 Jahre alt sind, erhalten bleibt. In die Leistungen nach § 26 wurden auch die Mitglieder von Solidargemeinschaften aufgenommen. Für Versicherungspflichtige in der sozialen Pflegeversicherung wird nach § 26 für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser bereits als Absetzung vom Einkommen berücksichtigt wird.

 

Rz. 201

Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurde in § 16 geregelt, dass die neue Förderung eines Berufsorientierungspraktikums durch Leistungen nach § 48a SGB III auch Leistungsberechtigten nach dem SGB II gewährt werden kann und die Förderung einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung) auch im SGB II eine gesetzliche Anspruchsleistung ist.

 

Rz. 202

Mit Wirkung zum 1.6.2024 ist der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung erweitert worden. Er erstreckt sich neben Personen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, auch auf den Personenkreis, dessen Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthaltsG ergibt. Ausländer mit einer Chancenkarte nach § 20a AufenthG...

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