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Sauer, SGB II § 74 Ansprüche von Ausländerinnen und Ausl ... / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

§ 74 regelt Ansprüche von Antragstellern mit Fiktionsbescheinigung, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragt haben. Damit wurde nach der Gesetzesbegründung Nr. 12 Buchst. a des Beschlusses der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder v. 7.4.2022 über die Einbeziehung der aus der Ukraine geflüchteten Menschen, deren Aufenthalt aufgrund der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt bzw. deren bisheriger Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt und denen eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragsstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt wurde, in den Anwendungsbereich des SGB II umgesetzt.

 

Rz. 2a

Für die Bundesregierung stehen in Bezug auf ukrainische Flüchtlinge die Grundversorgung und die Sicherstellung existentieller Bedarfe im Vordergrund. Dazu gehört, dass die geflüchteten Menschen bei Ankunft in Deutschland einen Zufluchtsort und Sicherheit finden. Auch die Bundesagentur für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die Jobcenter sind aufgerufen, diesen Menschen eine Perspektive zu bieten und die Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Dafür wurden wichtige Weichen gestellt. Die Schutzsuchenden haben nach Beantragung des vorübergehenden Schutzes einen sofortigen und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, auch im Rahmen von Zeitarbeit, eine berufliche Ausbildung oder auch eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Sowohl die Fiktionsbescheinigung nach Beantragung des Titels mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" als auch später die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stehen dem nicht entgegen. Arbeitgeber erha...

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