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Sauer, SGB II § 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 73 wurde durch Neufassung durch das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) v. 23.5.2022 (BGBl. I S. 760) mit Wirkung zum 1.6.2022 neu belegt.

Die Vorgängerversion aus dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) zum 1.1.2009 wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 73 regelt über einen Sofortzuschlag für Kinder bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung nach dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode hinaus eine Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme zur Schaffung eines zusätzlichen finanziellen Handlungsspielraumes als Ergänzung zu den Regelbedarfen, um etwaige im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende zusätzliche oder erhöhte Ausgaben zu finanzieren (vgl. BT-Drs. 20/1411).

Erwachsene Leistungsberechtigte nach dem SGB II (wie auch nach dem SGB XII, dem AsylbLG und dem BVG) erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 200,00 EUR je Person.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift stellt für die Anspruchsberechtigung auf eine Einmalzahlung auf den Monat Juli 2022 ab. Nach der Intention des Gesetzgebers entsteht durch die Einmalzahlung kein Erfüllungsaufwand bei den berechtigten Bürgern und lediglich ein einmaliger Aufwand bei der Grundsicherungsverwaltung, also den Jobcentern sowie den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a und der Bundesagentur für...

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