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Sauer, SGB II § 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 / 2 Rechtspraxis

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Die Vorschrift stellt für die Anspruchsberechtigung auf eine Einmalzahlung auf den Monat Juli 2022 ab. Nach der Intention des Gesetzgebers entsteht durch die Einmalzahlung kein Erfüllungsaufwand bei den berechtigten Bürgern und lediglich ein einmaliger Aufwand bei der Grundsicherungsverwaltung, also den Jobcentern sowie den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a und der Bundesagentur für Arbeit. Dieser Aufwand besteht im Wesentlichen in der Programmierung der Einmalzahlung als Sonderzahlung neben den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt. Vorbild ist die Umsetzung des § 70, durch den bereits eine Einmalzahlung von 150,00 EUR mit Bezugsmonat Mai 2021 geregelt wurde. Für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wird die Einmalzahlung über die Software ALLEGRO der Bundesagentur für Arbeit an die Leistungsberechtigten ausgezahlt.

 

Rz. 4

Ziel der Einmalzahlung ist es, Leistungsberechtigte in begrenztem Umfang dabei zu unterstützen, pandemiebedingte Mehrbelastungen aufzufangen, die nicht durch Einsparungen in anderen Bereichen oder aus getroffener Vorsorge heraus aufgefangen werden können. Die Gesetzesbegründung benennt als Beispiele den Kauf spezieller Hygieneprodukte und Gesundheitsartikel (insbesondere FFP2-Masken), führt aber auch recht pauschal die Folge der pandemiebedingten Inflation an. Leistungsberechtigte sollen diese finanziellen Belastungen nicht allein tragen und werden daher durch eine die Regelbedarfe ergänzende Einmalzahlung unterstützt.

 

Rz. 5

Die Einmalzahlung beträgt 200,00 EUR je anspruchsberechtigte Person. Dieser Betrag ist erst im Zuge des Gesetzgebungsverfahren über einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen von 100,00 EUR im Gesetzentwurf verdoppelt worden. Die Begründung weist lediglich aus, dass die Verdoppelung als unmittelbarer pauschal...

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