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Sauer, SGB II § 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) mit Wirkung zum 1.1.2009 in das SGB II eingefügt.

Sie ist im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 nicht verändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt grundsätzlich, welche Auswirkungen Rechtsänderungen auf eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit haben, auf die bereits ein Anspruch nach dem SGB II besteht, die bereits zuerkannt ist oder die bei begonnener Maßnahme vor deren Beginn beantragt worden ist. Eine vergleichbare Vorschrift enthält im Recht der Arbeitsförderung § 422 SGB III.

 

Rz. 3

Die Regelungen dienen der Planungssicherheit und dem Vertrauensschutz einerseits und der Verwaltungsvereinfachung andererseits. Ebenso wird die Effizienz von Änderungsgesetzen gesteigert. Die Planungssicherheit betrifft Arbeitgeber und Träger bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung. Betroffen sind die Leistungen an Arbeitgeber, insbesondere Beschäftigungs- und Eingliederungszuschüsse sowie die Leistungen an Träger, insbesondere die Leistungen zur Deckung von Maßnahmekosten. Der Vertrauensschutz betrifft Träger, Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf die zuerkannte oder erwartete Leistung zur Eingliederung in Arbeit. Die Verwaltungsvereinfachung betrifft die Grundsicherungsstellen, die davor bewahrt werden, die betroffenen Fälle aufgrund der geänderten Rechtslage zu überprüfen und in einem aufwändigen Verfahren an die neue Rechtslage anzupassen.

 

Rz. 4

Abs. 1 bestimmt, dass auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bei einer Rechtsänderung nicht das neue Recht, sondern die bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderung maßgebenden Vorschriften bis zum Leistungsende bzw. bis...

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