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Sauer, SGB II § 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zw ... / 2.6 Kooperationsplan (§ 15) – Abs. 4

Franz-Josef Sauer
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Rz. 10

Kooperationspläne werden von den Integrationsfachkräften der Jobcenter und den leistungsberechtigten Personen frühestens gegen Ende des 1. Halbjahres 2023 für die Zeit ab 1.7.2023, danach im 2. Halbjahr spätestens mit Beginn zum 1.1.2024 geschlossen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und wohl auch der Geschäftsleitungen der Träger der Grundsicherung sollte die Umstellung der laufenden Fälle bis zum Jahresende 2023 abgeschlossen sein. Aufgrund der Soll-Regelungen ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass Personen in 2024 ohne einen Kooperationsplan Leistungen nach dem SGB II erhalten, Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 a. F. sind in jedem Fall nicht mehr wirksam.

 

Rz. 11

In der Übergangszeit v. 1.1.2023 bis 30.6.2023 dürfen die Jobcenter § 15 a. F. in vollem Umfang weiterhin anwenden, also nicht nur abgeschlossene Vereinbarungen fortsetzen, sondern diese auch verlängern und bei Zugängen zum Leistungsbezug neue Eingliederungsvereinbarungen abschließen. In allen Fällen sind die Übergänge zu den Kooperationsplänen einzuleiten. Bei der Handhabung der Eingliederungsvereinbarungen sollten die Jobcenter den Geist der Bürgergeld-Gesetzgebung berücksichtigen, ohne dass es ihnen allerdings erlaubt wäre, insoweit rechtswidrig zu handeln. Aufgrund des Sanktionsmoratoriums bleiben Verstöße gegen die Eingliederungsvereinbarung folgenlos (vgl. § 84). Ab 1.7.2023 können aus Verstößen keine Rechtsfolgen mehr hergeleitet werden, soweit Verstöße gegen Eingliederungsvereinbarungen betroffen sind.

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