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Sauer, SGB II § 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zw ... / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift enthält Übergangsvorschriften zum materiellen Recht, zur Vorbereitung und Durchführung des Verwaltungsvollzugs der Grundsicherung für Arbeitsuchende des SGB II. Sie ist zum 1.1.2023 neu gefasst worden und regelt nunmehr Übergangsrecht zur Einführung des Bürgergeldes.

 

Rz. 2a

Bis zum 31.12.2022 waren noch die Abs. 1, 4 und 5 a. F. in Kraft. Abs. 1 a. F. war ohnehin nur bis zum 31.12.2018 anwendbar und hatte insofern bereits seit 4 Jahren keinen Anwendungsbereich mehr. Abs. 4 a. F. galt nur noch in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte seinen Leistungsanspruch vor dem 1.1.2008 erworben und bereits das 58. Lebensjahr erfüllt hatte. Daher haben sämtliche Berechtigte i. S. v. Abs. 4 seit längerer Zeit das Regelrentenalter erreicht und für das SGB II keine Bedeutung mehr als Leistungsberechtigte. Abs. 5 a. F. betraf erhöhte Vermögensfreibeträge für Personen, die aus dem Bezug von Arbeitslosenhilfe ausgeschieden und in die Grundsicherung für Arbeitsuchende eingetreten sind, sie waren mindestens 55 Jahre alt und sind daher zwischenzeitlich alle aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschieden, weil sie das Regelrentenalter erreicht haben.

 

Rz. 2b

Abs. 1 bestimmt, dass die Leistungsgrundsätze nach § 3 Abs. 2a in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung bis zum erstmaligen Abschluss eines Kooperationsplans nach § 15, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2023, weiter anzuwenden sind.

Die Vorschrift stellt nach der Gesetzesbegründung sicher, dass die Regelungen für Integrations- bzw. Sprachkurse im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung auch vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 weiter gelten bzw. so lange weiter Anwendung finden können, bis diese im Zeitraum vom 1.7.2023 bis 31.12.2023 durch einen neuen Kooperationsplan ab...

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