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Sauer, SGB II § 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) zum 1.1.2011 in das SGB II eingefügt worden. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) sind mit Wirkung zum 1.4.2011 Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 geändert worden. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie ermöglicht eine Bewirtschaftung durch die gemeinsamen Einrichtungen und trägt damit zu dem Ziel bei, die Kompetenzen der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtungen zu erweitern. Vorgaben zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des kommunalen Trägers sind nicht vorgesehen, hier hat der Bund keine Regelungskompetenz.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 stellt die Regel auf, dass die Bundesagentur für Arbeit der gemeinsamen Einrichtung einen Mittelansatz aus den von ihr im Rahmen von § 46 bewirtschafteten Haushaltsmitteln des Bundes unter Abzug der von ihr zur Verfügung gestellten Ressourcen überträgt. Dies geschieht über die Agentur für Arbeit. Mit der Befugnis, Mittel des Bundes zu bewirtschaften, kann die gemeinsame Einrichtung innerhalb der durch den Bundeshaushaltsplan vorgegebenen Zweckbestimmung im Einzelfall über die Verwendung der Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen der ihr von der Bundesagentur für Arbeit zugeteilten Eingliederungs- und Verwaltungsmittel verfügen. Dabei hat sie die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes zu beachten. Dies gilt ebenso für die Veranlassung von Einnahmen. Die Mittel für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und die V...

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