Rz. 39
Abs. 3 definiert die Verantwortung der Träger und ihre Möglichkeiten, diese gegenüber der gemeinsamen Einrichtung wahrzunehmen. Abs. 3 Satz 1 stellt klar, dass durch die Wahrnehmungszuständigkeit der gemeinsamen Einrichtung die Verantwortung der Träger für eine rechtmäßige und zweckmäßige Leistungserbringung nicht auf die gemeinsame Einrichtung übergeht. Diese Verantwortung hatten die Träger auch schon vor der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 gegenüber den früheren Arbeitsgemeinschaften. Seinerzeit war ein System entwickelt worden, in dem das Auftragsverhältnis nach den §§ 87 ff. SGB X mit einer Vereinbarung des BMAS, der Bundesagentur für Arbeit und Teilen der kommunalen Spitzenverbände so kombiniert wurde, dass den einbezogenen Grundsicherungsstellen die Wahrnehmung der Umsetzungsverantwortung zugestanden wurde (das "Wie" der Leistungserbringung), was der zweckmäßigen Leistungserbringung sehr nahekommt, und die Träger die Gewährleistungsverantwortung innehatten, was mit der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung und Mittelverwendung übereinstimmt (das "Was" der Leistungserbringung). Eine solche Wahrnehmungsverantwortung sieht das SGB II nach wie vor nicht vor. Es obliegt dem jeweiligen Träger, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende rechtmäßig und zweckmäßig erbracht werden. Allerdings definiert das Gesetz in § 44c den Verantwortungsbereich der Trägerversammlung, der maßgeblich auch das "Wie" der Aufgabenerledigung umfasst.
Rz. 40
Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung lässt sich insbesondere dadurch überprüfen und verbessern, dass ein Verwaltungs- und Kontrollsystem in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzt wird, das als Instrument der Fachaufsicht herangezogen und...