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Sauer, SGB II § 44b Gemeinsame Einrichtung / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

§ 44b ist eines der Herzstücke der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b a. F. zum 1.1.2011. In der Vorschrift werden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 für den Regelfall dazu verpflichtet, zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer gemeinsamen Einrichtung zusammenzuarbeiten. Die gemeinsame Einrichtung ist eine Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde. Die Zusammenarbeit der Träger in der gemeinsamen Einrichtung ist in Art. 91e GG verankert (vgl. das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 21.7.2010, BGBl. I S. 944). Art. 91e GG ist am 27.7.2010 in Kraft getreten.

 

Rz. 3

Die zugelassene kommunale Trägerschaft nach §§ 6a und 6b bleibt hiervon unberührt. Eine getrennte Aufgabenwahrnehmung sieht das SGB II nicht vor. Übergangsweise durften die Aufgaben im Jahr 2011 noch getrennt wahrgenommen werden, wenn am 31.3.2010 keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b a. F. bestanden hat, also zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben auch getrennt wahrgenommen worden sind (§ 76 Abs. 1).

 

Rz. 4

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Träger nach dem SGB II erfolgt im Regelfall (Anteil 75 %) durch die gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung wird selbst nicht zum Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Beide Träger lassen ihre Aufgaben durch die gemeinsame Einrichtung wahrnehmen. Dies bezieht sich grundsätzlich auf alle Aufgaben nach dem SGB II. Die Wahrnehmung ist nicht davon abhängig, dass ein Träger die Aufgaben auf die gemeinsame Einrichtung überträgt, etwa durch rechtsgeschäftlichen Auftrag wie durch die kommunalen Träger vor der Neuorganisation der Grund...

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