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Sauer, SGB II § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit un ... / 2.7 Überprüfung der Hilfebedürftigkeit

Franz-Josef Sauer
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Rz. 73

Die kommunalen Träger sind an die Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Leistungsberechtigung und zum Umfang der Hilfebedürftigkeit gebunden. Damit steht aufgrund der Feststellung der Agentur für Arbeit bereits fest, dass den leistungsberechtigten Personen grundsätzlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren sind. Die kommunalen Träger müssen daher die Möglichkeit haben, die Richtigkeit der Feststellung überprüfen zu können. Zudem ist sicherzustellen, dass den Leistungsberechtigten bis zum Abschluss der Überprüfung aufeinander abgestimmte Leistungen gewährt werden.

 

Rz. 73a

Wer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhält und gleichzeitig einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II angehört, hat allein aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen keinen Anspruch auf (ergänzendes) Bürgergeld. Ein Leistungsanspruch nach den Grundsätzen der gemischten Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Dabei ist bei der Leistungshöhe zu beachten, dass die Mitgliedschaft in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft wegen der nicht aufeinander abgestimmten Vorschriften des SGB II und SGB XII den Betroffenen weder zum Nach- noch zum Vorteil gereichen darf. Nicht jeder Unterschied der beiden Leistungssysteme, der eine unterschiedliche Leistungshöhe bedingt, führt zu einem ergänzenden Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2. Entscheidend ist, dass keine Lücke in der Bedarfsdeckung verbleibt. Nur wenn die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen, kann dies einen ergänzenden Leistungsanspruch nach dem SGB II begründen. Ist hingegen der Bedarf i. S. d. SGB XII durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung u...

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