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Sauer, SGB II § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit un ... / 2.6 Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 64

Nach Abs. 5 ist spiegelbildlich zu den Regelungen in Abs. 4 der kommunale Träger zur (verwaltungsinternen) Feststellung der von ihm zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verpflichtet. Bei allen Entscheidungen hat er die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Abs. 4 ohne eigenes Prüfungsrecht zu übernehmen und seinen Entscheidungen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in kommunaler Verantwortung zugrunde zu legen.

 

Rz. 65

Für die Bearbeitung von Leistungsanträgen und die Feststellung der jeweiligen Leistungen des Bundes durch die Agentur für Arbeit bzw. der kommunalen Leistungen durch die kommunalen Träger hat die gegenseitige Bindung der Träger große Bedeutung. Für die Berechnung der Bedarfe der einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind zunächst die einzelnen Bedarfe und sodann – ohne Bedarfe nach § 28 – die Bedarfsanteile der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Hierfür wird von dem kommunalen Träger eine Aussage darüber benötigt, inwieweit Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind; hieran soll die Agentur für Arbeit gebunden werden (in den ersten 6 Monaten werden allerdings regelmäßig auch unangemessene Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, aber auch diese Entscheidung obliegt dem kommunalen Träger, an die die Agentur für Arbeit gebunden ist). Die Agentur für Arbeit stellt dann fest, wie zu berücksichtigendes Einkommen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist und ob sowie ggf. in welchem Umfang dann noch Hilfebedürftigkeit bei den einzelnen Mitgliedern vorliegt und inwieweit Bedarfe nach § 28 gedeckt sind. Die Zuständigkeit zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach den §§ 11 bis 12 überlagert die originäre Zuständigkeit zur Erbringung einzelner Leis...

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