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Sauer, SGB II § 43 Aufrechnung / 2 Rechtspraxis

Dr. Dr. Michael Kossens
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2.1 Aufrechnungsmöglichkeit (Abs. 1)

 

Rz. 4

In Abs. 1 ist die grundsätzliche Aufrechnungsmöglichkeit der Jobcenter geregelt. Danach ist die Aufrechnung mit Forderungen der Träger aus Erstattungsansprüchen oder Ersatzansprüchen grundsätzlich zulässig. Die Träger können gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen. Unter "Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" kommen alle im Abschnitt 2 des SGB II genannten Geldleistungen in Betracht. Für andere Leistungen nach dem SGB II, z. B. Leistungen zur Eingliederung, oder Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 2 und 5 bis 7 (die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 durch Sach- und Dienstleistungen erbracht werden) kommt eine Aufrechnung nicht in Betracht.

 

Rz. 5

Die Ansprüche, mit denen die Träger der Grundsicherung gegenüber Ansprüchen der Leistungsberechtigten aufrechnen können, sind in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannt. Der Katalog der dort genannten Ansprüche ist abschließend (Merten, in: BeckOK, SGB II; § 43 Rz. 10; Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 43 Rz. 31; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 43 Rz. 40 und 43). Es handelt sich um folgende Erstattungs- und Ersatzansprüche:

  1. Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X: Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
  2. Ersatzanspruch nach § 34 oder § 34a: Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten oder Ersatzansprüche bei rechtswidrig erhaltenen Leistungen,
  3. Erstattungsanspruch nach § 34b: Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen oder
  4. Erstattungsanspruch nach § 41a Abs. 6 Satz 3: Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen.

Die Forderung des aufrechnenden Leistungsträgers (Gegenforderung) muss mithin entstanden und fällig sein. Die gleichartige Forderung des Leistungsträgers, mit der aufgerechnet werden soll (Hauptforderung), muss...

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