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Sauer, SGB II § 33 Übergang von Ansprüchen / 2.1 Übergang von Ansprüchen nach Abs. 1

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Ein Anspruchsübergang von Unterhaltsansprüchen oder anderen Rechtsansprüchen nach Abs. 1 bewirkt, dass der Anspruchsinhaber nicht mehr selbst verfügungsbefugt ist. Diese Befugnis geht kraft Gesetzes auf das Jobcenter der gemeinsamen Einrichtung bzw. des zugelassenen kommunalen Träger über, der/die Gläubiger/in des Anspruchs wird. Die Grundsicherungsstelle hat innerhalb des Abs. 1 keinerlei Entscheidungsgewalt. Sie ist vielmehr verpflichtet, übergegangene Ansprüche (ggf. nach Maßgabe des Abs. 3) zu verfolgen. Ein Anspruchsübergang muss dazu nicht durch Verwaltungsakt bewirkt werden (Bay. LSG, Urteil v. 14.5.2018, L 11 AS 160/17). Die Regelungen entsprechen weitgehend § 94 SGB XII zum Übergang von Unterhaltsansprüchen. Zum Übergang anderer Ansprüche per Überleitungsanzeige vgl. § 93 SGB XII.

 

Rz. 3a

Ein Anspruchsübergang nach Abs. 1 findet auch bei Mietminderungsberechtigung wegen eines Ausfalls der Gasversorgung statt, durch den in einer Wohnung weder Heizung und Warmwasser noch der Gaskochherd benutzt werden können. Überzahlter Mietzins geht als bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Erstattung des überzahlten Mietzinses auf das Jobcenter über (AG Nürnberg, Urteil v. 22.3.2017, 16 C 127/16, vgl. auch LG Hamburg, Urteil v. 31.5.2016, 316 S 81/15).

 

Rz. 4

Der Übergang eines Anspruchs des Leistungsberechtigten nach Abs. 1 setzt voraus, dass durch das Jobcenter selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erbracht worden sind. Das sind insbesondere das Alg II, das Sozialgeld und Leistungen nach den §§ 26 bis 28. Anders als bei den Ersatzansprüchen nach §§ 34 bis 34c kommt es für die Rechtmäßigkeit des Übergangs nicht darauf an, ob die Leistungen rechtmäßig erbracht worden sind oder nicht. Dies ist für den Fall einsichtig, in dem die Leistung des Dritten dazu geführ...

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