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Sauer, SGB II § 31 Pflichtverletzungen / 2.9 Überprüfung festgestellter Leistungsminderungen aufgrund des Urteils des BVerfG v. 5.11.2019

Franz-Josef Sauer
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Rz. 90

Von einer Leistungsminderung nach früherem Recht bis zum 4.11.2019 betroffene Leistungsberechtigte hatten Anspruch darauf, dass die ergangene Entscheidung durch das Jobcenter überprüft und ggf. ganz oder teilweise zurückgenommen (aufgehoben) wurde. Der Überprüfung lagen neben den Übergangsregelungen durch das BVerfG selbst, die seit dem 5.11.2019 Gesetzeskraft hatten, und den weiter anzuwendenden Regelungen des § 44 SGB X und des § 40 Abs. 3 zugrunde. Nach § 44 SGB X waren unanfechtbare Minderungsbescheide oder die Leistung ganz aufhebenden Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergab, dass bei Erlass des Bescheides das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erwiesen hat und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

 

Rz. 91

§ 40 Abs. 3 enthält dazu eine Einschränkung. Diese Vorschrift baut auf dem Sachverhalt auf, dass die in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes, hier also eines Bescheides nach § 31a, vorliegen, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Minderungsbescheides hier nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Diese Bescheide waren danach, sofern sie unanfechtbar geworden sind, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG zurückzunehmen. Die Einschränkung beinhaltete im Ergebnis zweierlei: Rechtswidrige Minderungsbescheide waren überhaupt nicht zurückzunehmen, wenn der Zeitraum für die Leistungsminderung am 5.11.2019, dem Tag der Urteilsverkündung, bereits vollständig abgelaufen war. Diese Fälle musste das Jobcenter im Ergebnis erst gar nicht überprüfen. Härtefall und Wohlver...

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