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Sauer, SGB II § 31 Pflichtverletzungen / 2.7.4 Hypothetische Sperrzeit nach dem SGB III

Franz-Josef Sauer
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Rz. 85

Abs. 2 Nr. 4 betrifft Fälle, in denen die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 SGB III erfüllt sind, die Agentur für Arbeit diese bzw. das Erlöschen des Anspruchs nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht feststellt, weil kein Anspruch auf eine Leistung besteht, die durch die Sperrzeit zum Ruhen gebracht werden oder erlöschen könnte, weil z. B. die Anwartschaftszeit für das Alg nicht erfüllt ist, ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II aber besteht, weil nach dem Verlust der Arbeit kein (ausreichendes) Einkommen oder Vermögen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit vorhanden ist. In diesen Fällen hat das Jobcenter die Rechtsfolge nach dem SGB II zu ziehen. Damit soll insbesondere gewährleistet werden, dass sich die Leistungsberechtigten nach dem SGB II in Bezug auf die Folgen ihres Verhaltens nicht besser stehen, weil sie keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung Alg haben. Die Regelung bedingt eigene Sachverhaltsfeststellungen und eine eigene Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach dem SGB III vorliegen. Ist das der Fall, sind die Rechtsfolgen des Abs. 2 Nr. 4 zwingend; dem Jobcenter bleibt kein Entscheidungsspielraum. In Fällen der Sperrzeitfiktion wegen Arbeitsaufgabe ist es unerheblich, ob die Beschäftigung vor oder während des Bezuges von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II aufgenommen wurde, sofern es sich nur um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Für den Umfang der Leistungsminderungen gilt § 31a.

Abs. 2 Nr. 4 ist keine Auffangvorschrift für Fälle, in denen die Agentur für Arbeit nach Auffassung des Jobcenters eine Sperrzeit zu Unrecht nicht festgestellt hat.

 

Rz. 86

Die Dauer der Rechtsfolge ist allein nach § 31b zu beurteilen, auch wenn die Dau...

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