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Sauer, SGB II § 31 Pflichtverletzungen / 2.6.3 Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit

Franz-Josef Sauer
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Rz. 74

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 überträgt den Tatbestand des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf zumutbare Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit. Das sind alle Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 16 ff. Leistungsminderungsbewehrt sind der Nichtantritt, Abbruch oder der gegebene Anlass zum Abbruch einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit (auch als Sofortmaßnahme, seit dem 1.8.2016 nicht mehr nach § 15a, vgl. aber § 3 Abs. 2), denn Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst die Fälle, bei denen zumutbare Maßnahmen nicht bereits Gegenstand des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind. Das LSG Sachsen hat schon für das Sperrzeitrecht der Arbeitsförderung entschieden, dass berufliche Eingliederungsmaßnahmen auch außerhalb einer Eingliederungsvereinbarung sperrzeitrelevant angeboten werden dürfen (vgl. LSG Sachsen, Urteil v. 9.2.2017, L 3 AL 274/15). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass für das Minderungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende etwas anderes gelten könnte, zumal der Kooperationsplan nach § 15 Abs. 2 keine Grundlage mehr für eine Leistungsminderung sein soll. § 31 enthält dem Wortlaut nach seit dem 1.4.2011 auch eine Pflichtverletzung für den Fall der Ablehnung einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit in Form des Nichtantrittes ohne wichtigen Grund. Das Fehlen einer solchen Pflichtverletzung war bis zum 31.3.2011 meist nicht schädlich, weil notwendige Eingliederungsmaßnahmen in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden konnten und dann von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b a. F. erfasst wurde. Die Verweigerung der Ausführung einer zumutbaren Maßnahme kann auch konkludent erfolgen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 4.3.2013, L 19 AS 1688/12 B). § 10 Abs. 3 ist zu beachten. Danach gelten die Regelungen zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit entsprechend für ...

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