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Sauer, SGB II § 30 Berechtigte Selbsthilfe

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 7.5.2013 (BGBl. I S. 1167) mit Wirkung zum 1.8.2013 in das SGB II eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung eröffnete bei Einfügung in das SGB II mit Wirkung zum 1.8.2013 die Möglichkeit für Leistungsberechtigte, abweichend von dem in § 29 Abs. 1 Satz 1 a. F. grundsätzlich normierten Prinzip der Sach- und Dienstleistung und der in ausgewählten Fällen zu erbringenden Geldleistung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 a. F.: Schulbedarf, Schülerbeförderung und optional Ausflüge/Klassenfahrten) unter besonderen Voraussetzungen eine nachträgliche Erstattung von Aufwendungen von dem kommunalen Träger zu verlangen. Idee der Regelung ist, in Fällen die Teilnahme an einem Ausflug, einer Klassenfahrt, einer Lernförderung, einer Mittagsverpflegung oder einer der förderbaren Angebote zur sozialen Teilhabe (§ 28 Abs. 2 und 5 bis 7) zu sichern, in denen die Leistung ohne Verschulden des Leistungsberechtigten nicht rechtzeitig gewährt wurde. Hierfür nennt die Gesetzesbegründung die Sachverhalte, bei denen der in Betracht kommende Anbieter auf Barzahlung durch den Kunden besteht, und die Fälle, in denen der kommunale Träger die Sach- oder Dienstleistung nicht rechtzeitig veranlassen kann, ohne dass der Leistungsberechtigte dies zu vertreten hätte. Das könnten Fälle sein, in denen der Träger rechtswidrig die Leistung verweigere oder säumig handele, sowie auch kurzfristig auftretende Bedarfslagen, in denen eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war. Die Vorschrift ist mit dem Prinzip des Verschuldens so konstruiert, dass sie vergleichsweise selten in Anspruch genommen werden kann und nur eine Lösung für Einzelfälle darstellt. Damit unterstreicht der Gesetzgeber seine Erwartung, die Leistungser...

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