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Sauer, SGB II § 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan / 3.2 Inhalte der Eingliederungsvereinbarung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 71

Der Leistungsbegriff des Abs. 2 a. F. ist eng gefasst, weil der Gesetzgeber nur die zur Eingliederung erforderlichen Leistungen aufgenommen wissen will. Erforderlichkeit liegt nur vor, wenn eine Eingliederung voraussichtlich ohne die Leistung nicht erreicht werden kann. Es genügt also nicht, dass die Leistung zweckmäßig ist oder geeignet erscheint, weil die Eingliederungschancen dadurch günstig beeinflusst werden könnten. Andererseits muss eine Leistung nicht unmittelbar zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, es genügt, wenn die Chancen, eine Integration in Erwerbstätigkeit zu erreichen, sichtbar verbessert werden können. Hierzu bedarf es einer Prognose der Integrationsfachkraft des Jobcenters, bei der es allerdings sein Bewenden hat, wenn die Prognose nicht zutreffen sollte, sondern sich später als fehlerhaft erweist. Es muss jedoch ein sachlicher Zusammenhang zu den Pflichten des Leistungsberechtigten bestehen und die Leistungen des Jobcenters müssen als angemessen bewertet werden können, insbesondere in einem vernünftigen Verhältnis zu den Pflichten des Leistungsberechtigten stehen.

 

Rz. 72

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 a. F. geht davon aus, dass die zur Eingliederung erforderlichen Leistungen zu Beginn des Sozialrechtsverhältnisses nach dem SGB II, jedenfalls nach der Potenzialanalyse, bereits feststehen. Das dürfte insbesondere der Fall sein, wenn zuvor Versicherungsleistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld) gezahlt worden sind, nicht jedoch stets auch in anderen "Neufällen". Das Jobcenter kann den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung hinausschieben oder sie auf die bereits festgestellten Erforderlichkeiten begrenzen. Eine Eingliederungsvereinbarung kommt nach einer auf Wirkungen ausgerichteten Geschäftsprozesskette erst in Betracht, wenn das individuelle ...

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