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Sauer, SGB IX § 61 Budget für Arbeit / 2.2 Budget für Arbeit

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 4

Mit dem Budget für Arbeit soll Menschen mit Behinderungen der Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert werden.

2.2.1 Voraussetzung für ein förderfähiges Beschäftigungsverhältnis

 

Rz. 5

Abs. 1 bestimmt als Voraussetzung, dass es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung handeln muss. Damit wird sichergestellt, dass der Mensch mit Behinderungen seinen Lebensunterhalt oder zumindest einen Großteil davon durch Einkommen bestreiten kann. Erforderlich ist ein im Grundsatz bindendes Vertragsangebot des Arbeitgebers, das den Anforderungen des Abs. 1 entspricht. Das bedeutet, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages nur von der Annahme des Adressaten abhängt (so Kellner, in: BeckOK-SGB IX, § 61 Rz. 8). Ein bedingtes Angebot des Arbeitgebers, das die Wirksamkeit unter die Bedingung der Gewährung des Budgets stellt, ist grundsätzlich zulässig (Kellner, in: BeckOK-SGB IX, § 61 Rz. 9, Schaumberg, Beitrag A8-2018). Mithilfe eines Budgets für Arbeit oder Ausbildung ist ein theaterpraktisches Orientierungsjahr nicht förderfähig, weil dort weder ein Beschäftigungs- noch ein Ausbildungsverhältnis eingegangen wird (SG München, Urteil v. 28.8.2020, S 22 SO 520/19). Der Mensch mit Behinderung, der mithilfe des Budgets für Arbeit in dem Betrieb beschäftigt wird, hat ebenso wie die anderen als Arbeitnehmer beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Beschäftigungen im "Zuverdienst" können mit dem Budget für Arbeit nicht gefördert werden. Hierbei handelt es sich um geringfügige Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) und i. d. R. um sozialversicherungsfreie Beschäftigungen mit einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. In diesen Beschäftigungsverhältnissen wird der Lebensunterhalt in der Regel aus anderen Mi...

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