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Sauer, SGB IX § 55 Unterstützte Beschäftigung

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 5, 10 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) mit Wirkung zum 30.12.2008 als § 38a in das SGB IX eingefügt.

Mit dem Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird § 38a nunmehr § 55. In Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 und in Abs. 6 Satz 3 wurden die Verweisungen auf andere Vorschriften des SGB IX infolge der im Rahmen des Artikels 1 des BTHG erfolgten Verschiebungen der Paragrafen in Teil 1 angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bundesregierung hatte in ihrem Bericht über die Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention v. 2.7.2007 (BT-Drs. 16/6044) festgestellt, "dass es für schwerbehinderte Menschen, deren Leistungsfähigkeit an der Grenze zur Werkstattbedürftigkeit liegt und die einen besonderen Unterstützungsbedarf haben, lediglich in den Integrationsprojekten eine bundesweit einheitliche Förderstruktur mit einem betrieblichen Ansatz gibt. In dem Bericht werden einzelne Modelle der sog. Unterstützten Beschäftigung dargestellt, die deutlich zeigen, dass betriebliche Maßnahmen zu hohen Eingliederungserfolgen führen, wenn die schwerbehinderten Menschen die dafür erforderliche individuelle und betrieblich orientierte Unterstützung bekommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft daher, einen gesetzlichen Förderrahmen für unterstützte Beschäftigung zu schaffen."

Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Sommer 2008 unter Mitwirkung der Länder und der Verbände behinderter Menschen ein Konzept für die bundesweite Einführung eines einheitlichen Förderrahmens für Unterstützte Beschäftigun...

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