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Sauer, SGB IX § 133 Schiedsstelle / 2.4 Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen

Wolfgang Rombach
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Rz. 15

Der neue Abs. 5 Nr. 10 ermächtigt die Landesregierung in der Rechtsverordnung auch eine Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zu regeln. Eine unmittelbare Beteiligung an den Verhandlungen vor der Schiedsstelle erscheint problematisch (vgl. auch die Verfahrensgrundsätze in der Komm. zu § 126), da in einer Verhandlung vor der Schiedsstelle Betriebsinterna der Leistungserbringer erörtert werden.

Muster einer Beteiligung könnte der regelmäßige Informationsaustausch über die Tätigkeit der Länder-Bund-Arbeitsgruppe (LBAG BTHG) zu Umsetzungsvorhaben zum BTHG (durch Umlaufbeschluss 1/2017 v. 17.2.2017 der 94. ASMK eingesetzt), mit dem Deutschen Behindertenrat sein. Ohne Teilnahme an den Sitzungen selbst erfolgt vor einer Sitzung und im Nachhinein eine Information an die benannten Vertreter des Deutschen Behindertenrates über Inhalte und Ergebnisse (vgl. die vom BMAS verantwortete Website www.gemeinsam-einfach-machen.de). Entsprechendes könnte für Interessenvertretungen auf Landesebene für den Bereich der Schiedsstelle vorgesehen werden.

Bayern sieht eine weitgehende Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vor (§ 41e Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze – AVSG v. 2.12.2008, GVBl. S. 912, 982, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 100 der Verordnung v. 4.6.2024, GVBl. S. 98). Die Interessenvertreter nehmen beratend an den Sitzungen teil (§ 41e Abs. 4 AVSG), haben jedoch Verschwiegenheit über die Sitzungen zu wahren (§ 41e Abs. 5 AVSG). Dagegen sieht die Schiedsstellenverordnung – SchV NRW v. 14.6.1994 (GV.NRW. S. 264, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 21.7.2018, GV.NRW. S. 414) keine Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen im Verfahren der Schiedsstelle gemäß § 133 SGB IX vo...

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