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Sauer, SGB IX § 122 Teilhabezielvereinbarung

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden die Vorschriften des SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2020 neu gefasst. Die Vorgängervorschrift des § 145 SGB XII wurde gemäß Art. 12 Nr. 7 i. V. m. Art. 26 BTHG als Übergangsregelung für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 als Teil des 18. Kapitels des SGB XII eingefügt. Sie ist gemäß Art. 13 Nr. 41 BTHG am 1.1.2020 außer Kraft getreten. § 122 ist weitgehend wortgleich mit § 145 SGB XII a. F.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Eine Zielvereinbarung wurde nach dem bis zum 31.12.2017 geltenden § 4 BudgetV bei Gewährung eines persönlichen Budgets zwischen dem Leistungsberechtigten und dem zuständigen Leistungsträger geschlossen. Ab 1.1.2018 sieht § 29 Abs. 4 SGB IX ein solches Vorgehen bei Gewährung eines persönlichen Budgets vor. Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende sieht § 15 SGB II und für den Bereich der Arbeitslosenversicherung § 37 SGB III Regelungen zu einer Eingliederungsvereinbarung zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungsträger vor. Zielvereinbarungen sind als öffentlich-rechtliche Verträge i. S. d. §§ 53 ff. SGB X zu qualifizieren. Die Regelungen in § 122 gehen als Spezialregelungen den allgemeinen Regelungen in den §§ 53 ff. SGB X vor. Diese können also nur dann herangezogen werden, wenn spezielle Regelungen fehlen. Anders als im Falle der Gewährung eines persönlichen Budgets ist die Zielvereinbarung nicht zwingend als Voraussetzung für die Leistungsgewährung vorgeschrieben, sondern lediglich optional als Grundlage für die Leistungsgewährung vorgesehen.

2 Rechtspraxis

2.1 Abschluss der Teilhabezielvereinbarung

 

Rz. 3

Der Träger der Eingliederungshilfe kann mit dem Leistungsberechtigten eine Zielvereinbarung abschließen. Diese Handlungsalternative steht ...

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