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Sauer, SGB II § 18d Örtlicher Beirat / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Organisationsform der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers wie auch auf die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a. Sie zielt darauf ab, dass die Trägerversammlung nicht allein den Blickwinkel ihrer Mitglieder, also bezogen auf den kommunalen Träger die sozial-integrativen Leistungen nach § 16a und bezogen auf die Agentur für Arbeit den Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente entsprechend der geschäftspolitischen Ausrichtung der Bundesagentur für Arbeit (neben den speziellen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 16b ff.) einnimmt, sondern über alle Beteiligten am örtlichen Arbeitsmarktgeschehen hinweg in einem umfassenden Sinne über die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes spezifischer arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen diskutiert wird. In diesem Sinne kommt dem Beirat eine fachliche Unterstützungsfunktion zu.

 

Rz. 3

§ 18d konkretisiert die gesetzliche Verpflichtung der Träger nach § 18. § 18 Abs. 1 bestimmt schon die Beratung und Sicherung einer gleichmäßigen oder gemeinsamen Durchführung von Maßnahmen am örtlichen Arbeitsmarkt, die durch eine Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit bzw. zugelassenen kommunalen Träger insbesondere mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen erreicht werden kann. Der örtliche Beirat hat die Aufgabe, die Trägerversammlung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und Eingliederungsmaßnahmen zu beraten. Damit gewährleistet der Beirat über seine Mitglieder fachliche Unterstützung der Träger bei der Bestimmung der angemessenen und zweckmäßigen Einglie...

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